Vereinssatzung

Satzung des Sportvereins Ueckermünder Judoclub e.V.

1. Der Verein führt den Namen Ueckermünder Judoclub (UJC).

2. Er hat seinen Sitz in Ueckermünde und wurde am 25.08.2003 unter
der Nr.: 347 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ueckermünde eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

» § 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport der Sportart Judo verwirklicht. Der Verein kann zur Förderung der Jugend einen Jugendausschuss und den damit verbundenen Jugendtag beschließen.

3. Grundlage der UJC - Arbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des UJC zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

4. Der UJC vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

5. Der UJC tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

6. Der UJC bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

7. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des UJC unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer und fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem UJC ausgeschlossen.

8. Wählbar in ein Amt des UJC sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des UJC in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des UJC eintreten und sie durchsetzen.

» § 3 Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ist es zulässig, Tätigkeitsvergütungen nach §3 Nr. 26a EStG an Mitglieder, welche für den Verein tätig werden, zu zahlen.

» § 4 Verbandsanschluss

1. Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen / Richtlinien und Ordnungen der angeschlossenen Sportverbände:
- Deutscher Judobund - Landesverband Mecklenburg - Vorpommern e.V.
- Kreissportbund und deren Dachverbände ergänzend.

» § 5 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter/s.

2. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.

4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

» § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.

4. Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens 4 Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

» § 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Finanzordnung festgelegt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

» § 8 Organe des Vereins

1. Vereinsorgane sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie der Vereinsjugendtag und der Vereinsjugendausschuss.

» § 9 Vorstand und erweiterter Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands und max. 4 Beisitzern zusammen. Der erweiterte Vorstand wird durch den Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mind. 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, gem. § 9 Abs. 1 der Satzung, vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss. Bei Geschäften mit einem Wert von über 1000 EURO ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes erforderlich.

» § 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

2. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,
  Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

3. Der Vorstand erläßt und genehmigt, die durch den Vereinsjugendtag beschlossenen Änderungen der Jugendordnung.

» § 11 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

3. Für den erweiterten Vorstand gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

» § 12 Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit: jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

» § 13 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    über Vereinsordnung, insbesondere die Finanzordnung und Richtlinien
  - Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
  - Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
  - Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
    ergeben.

3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Einladung kann auch direkt an die Mitglieder übergeben werden.

4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung stimmt die Mitgliederversammlung ab.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mind. 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¾ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

» § 14 Protokollierung

1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

» § 15 Kassenprüfer

1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

2. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

» § 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten 2 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die Versammlung kann die Bestellung eines Liquidators beschließen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ueckermünde, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports zu verwenden hat.

5. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

6. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 03.04.2012 in Kraft.